------------- Bilder der SG Concordia Gräfenhain -------------
Fotoschutz:
Fotografien, die das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit darstellen, genießen als Lichtbildwerke unmittelbaren Urheberrechtsschutz, § 2 Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 2 UrhG. Einfache Lichtbilder sind zudem in der Regel nach § 72 UrhG geschützt. Des Weiteren gilt in beiden Fällen eine Urheberschaftsvermutung. Dem Lichtbildner (Fotografen) stehen daher bei Verletzung des Urheberrechts umfassende Unterlassugs- Auskunfts und Schadensersatzansprüche zu, welche zunächst im Rahmen einer sogenannten Abmahnung verfolgt werden.
Die Kosten für eine Abmahnung hat der Abgemahnte zu tragen, so dass die Durchsetzung der Rechte bei Verletzungen für den Urheberrechtsinhaber in der Regel kostenneutral ist. Der Schadensersatbetrag hängt hingegen von der Nutzungsart ab. In der Regel wird der Schaden bei der Verletzung des Urheberrechts an einfachen Lichtbildern nach den Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) berechnet. Hier ist immer genau zu überpüfen, ob die beispielsweise im Rahmen der Abmahnung geforderten Beträgen den gerügten Verstoß richtig wiedergeben. Ferner ist zu beachten, dass die MFM Tabellen immer nur Ausgangspunkt für die konkrete Schadensberechnung sein können. Abweichungen sind daher immer möglich. In vielen Fällen wird auch ein sogenannter Verletzerzuschalg gefordert. Auch die Berechtigung einer solchen Erhöhung ist immer genau zu prüfen.
Gerade im Internet geschehen urheberrechtliche Verletzungen genauso unbedacht wie schnell. Der Nutzer ist es gewohnt, das benötigte Bild oder den benötigten Text zu erhalten und verwenden zu können. Oft ist ihm nicht bewusst, dass nahezu jedes Bild, aber auch Texte (wie auch AGB!) und Lieder dem Urheberrecht unterfallen können und dementsprechend nicht frei verfügbar sind. Per Copy-Paste wird das Urheberrecht in Sekunden verletzt, oft ohne sich dessen bewusst zu sein. Auch das Einstellen eines Werkes ins Internet – oftmals zudem ohne Kenntnis oder Willen des Urhebers – bedeutet nicht, dass der Rechteinhaber eine Einwilligung zur Verwertung des Werkes gegeben hat. Insbesondere ist es nicht erforderlich, ein Copyrightzeichen [©] oder ähnlichen Hinweis zu geben. Das Urheberrecht steht und besteht für sich.
Damit ein Dritter die Werke berechtigt nutzen kann, müssen Nutzungsrechte an den Werken eingeräumt werden. Hierzu ist ein Nutzungs- oder Lizenzvertrag notwendig. Geschieht dies nicht, stellt jede Nutzung grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar und kann verfolgt werden.